
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkaufsstelle für Sammlermünzen für Händler
§ 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsabschluss und Lieferprogramm § 3 Bestellbedingungen § 4 (Verfügbarkeit) Bestellmengen § 5 Lieferung, Gefahrtragung und Versand § 6 Abholung § 7 Entgelte und Abrechnung § 8 Eigentumsvorbehalt § 9 Mängelansprüche § 10 Haftung § 11 Verjährung § 12 Vertragsdauer und Kündigung § 13 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot § 14 Sonstige Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, nachfolgend BMF, und dem Kunden (Händler) über den Einzelbezug und die regelmäßige Lieferung von Neuausgaben nationaler Umlaufmünzenserien der staatlichen deutschen Münzstätten sowie Sondermünzen.
(2) Händler (Unternehmer) im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die Lieferungen und Leistungen des BMF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Händlers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn das BMF ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
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(1) Der Vertrag kommt durch Annahme der Händlerbestellung durch das BMF oder den von ihm mit der Vertragsabwicklung beauftragten Dienstleister zustande. Die Annahme erfolgt innerhalb von 2 Wochen mit Zugang des Bestätigungsschreibens oder mit der Leistungserbringung.
(2) Das Lieferprogramm umfasst grundsätzlich die Neuausgaben nationaler Umlaufmünzenserien (Zusammenstellung von je einer Münze eines Wertes im Prägejahr) der staatlichen deutschen Münzstätten in den Qualitäten einfache Prägung (prägefrisch) und Spiegelglanz sowie Sondermünzen (Gedenkmünzen) in der Qualität Spiegelglanz bzw. bei Goldmünzen in der Qualität Stempelglanz.
(3) Ein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Sammlermünzen (Dauerauftrag) bezieht sich grundsätzlich nur auf Münzen, deren Erstausgabetag oder – sofern eine Bestellfrist vorgegeben ist – Bestellfristende bei Auftragserteilung noch nicht erreicht ist.
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(1) Händler können für die Lieferung von Sammlermünzen Einzel- oder Daueraufträge erteilen.
§ 362 HGB findet keine Anwendung.
(2) Vor oder mit der Erstbestellung hat der Händler das Original oder eine beglaubigte Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs oder seines Gewerbescheins vorzulegen. Bis zur Einreichung eines entsprechenden Nachweises werden Gewerbetreibende als Privatkunden (mit den für diese vorgesehenen Höchstbestellmengen) geführt.
(3) Händler, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben, müssen auf Anforderung dem Handelsregisterauszug entsprechende Nachweise einreichen.
(4) Im Einzelfall – insbesondere bei Erstbestellern oder Abnahmestörungen – ist das BMF berechtigt, Bestell- bzw. Abnahmegarantien in der Form einer Sicherheitsleistung zu verlangen.
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(1) Händler sind verpflichtet, die von ihnen im Einzel- oder Dauerbezug bestellten Mengen in vollem Umfang abzunehmen.
(2) Übersteigt die Gesamtbestellmenge die Auflage einer Münze bzw. eines Sonderprodukts, behält sich das BMF vor, die einzelnen Bestellmengen zu kürzen, Bestellungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen bzw. die Zuteilung durch Los oder durch Zufallsgenerator zu ermitteln.
(3) Sollte ein Artikel nicht lieferbar sein, wird der Händler vor Annahme seiner Bestellung durch das BMF über die Nichtverfügbarkeit informiert. Bereits erhaltene Zahlungen werden dem Händler umgehend zurückerstattet.
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(1) Bei Zahlung im Wege der Überweisung erfolgt die Lieferung von Sammlermünzen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkaufsstelle für Sammlermünzen für Händler erst nach vollständiger Bezahlung der dem Händler übersandten Vorausrechnung. Teilzahlungen und Teilabholungen sind nicht möglich. Das BMF ist nicht verpflichtet, den Händler mit Sammlermünzen zu beliefern, solange das Kundenkonto einen Negativsaldo ausweist.
(2) Der Händler trägt die Kosten und die Gefahr des Versands der Sammlermünzen. Sollte eine Bestellmenge mehrere Pakete umfasse (ab einem Warenwert in Höhe von 500,– Euro), wird der Versand in mehreren Teillieferungen an verschiedenen Werktagen oder durch einen einmaligen Valorenversand abgewickelt.
(3) Bei Versendung ins Ausland behält sich das BMF vor, vergleichbare Versandmodalitäten zu wählen. Das BMF kann dem Händler auferlegen, einen geeigneten Versandweg zu benennen.
(4) Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lieferungen der Daueraufträge und Einzelbestellungen werden getrennt versandt.
(5) Bei Erfüllungshindernissen infolge höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung gelten die gesetzlichen Vorschriften, d.h. der Händler wird von der Zahlungsverpflichtung ebenso befreit, wie das BMF von der Lieferpflicht.
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Händler oder von ihnen Bevollmächtigte können, nach Zahlungseingang der Überweisung auf dem Konto des BMF und nach Erhalt einer entsprechenden Abholungsmitteilung, die bestellten Münzen persönlich abholen. Der Abholende hat seinen Personalausweis und die Originalrechnung vorzulegen. Firmenangehörige und Dritte haben zusätzlich eine Abholvollmacht vorzulegen. Ein Skonto wird nicht gewährt.
Abholadresse:
Verkaufsstelle für Sammlermünzen
Franz-Zebisch-Straße 15
92637 Weiden
(1) Händler zahlen ausschließlich im Wege der Vorausüberweisung. Sie nehmen nicht am Lastschriftverfahren teil. Barzahlungen, Zahlungen mit Kreditkarte und sonstige Zahlungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen.
(2) Das BMF ist berechtigt, ihm entstehende, vom Händler zu vertretende Aufwendungen (zum Beispiel Mahnkosten oder durch nicht angeforderte Überweisungen entstehende Retourengebühren) diesem in Rechnung zu stellen.
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(1) Das BMF behält sich das Eigentum an allen Waren, die von ihm an einen Händler ausgeliefert werden, bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren vor.
(2) Soweit das BMF im Rahmen der Mängelansprüche eine Ware austauscht, erfolgt die Übereignung der nachgelieferten Ware unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Händler die auszutauschendeWare zurückgewährt oder – sofern er hierzu nicht imstande ist – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz leistet.
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(1) Sofern ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, kann der Händler Nacherfüllung nach seinerWahl durch Mängelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache durch das BMF verlangen.
(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Händler die weitergehenden Ansprüche auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz geltend machen. Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen von § 10 verlangt werden.
(3) Ist nach erfolgter Bezahlung innerhalb von acht (8) Wochen keine Warenlieferung eingegangen, soll der Händler dieses dem BMF unverzüglich melden.
(4) Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
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(1) Schadensersatzansprüche des Händlers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Als Kardinalpflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit das BMF ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.
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(1) Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht, gemäß § 9 Absatz (1) Nachlieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, verjähren in einem Jahr.
(2) Absatz (1) gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie in den in § 10 Absatz (2) genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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(1) Daueraufträge gelten für unbestimmte Zeit und können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten vor dem Erstausgabetag einer Münze bzw. eines Münzproduktes gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 können Daueraufträge für Goldmünzen nur bis zum 31.05. des jeweiligen Ausgabejahres gekündigt werden.
(2) Bei Preisänderungen für den Dauerbezug von Münzprodukten (Einzelmünzen oder Münzsets), oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann der Vertrag abweichend von Absatz (1) mit einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde, auch fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt bei Zahlungsverzug oder dann vor, wenn eine Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Frist nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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(1) Die Abtretung von Rechten aus Verträgen nach diesen AGB und die Übertragung dieser Verträge insgesamt durch den Händler bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMF.
(2) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Händlern gegen Ansprüche des BMF aus diesen Verträgen oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
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(1) Der Händler teilt Änderungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen (z. B. Änderung der zustellfähigen Hausanschrift) und auf das Vertragsverhältnis (Namensänderung) auswirken, dem BMF, Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland, 92626 Weiden, unverzüglich schriftlich mit.
(2) Händlern mit Daueraufträgen werden Änderungen der AGB und Preise durch das BMF mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Händlers innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung bei der Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland, 92626 Weiden eingeht, gelten diese Änderungen als akzeptiert.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Berlin.
zur ÜbersichtStand: 01.01.2009